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AGer-Z 2012 Nr. 19

ZPO 208; Erneute Klage nach Vergleich vor der Schlichtungsbehörde (res iudicata)?

Zh Arbeitsgericht · · Deutsch ZH
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AGer-Z 2012 Nr. 19 ZPO 208; Erneute Klage nach Vergleich vor der Schlichtungsbehörde (res iudicata)?

19. ZPO 208; Erneute Klage nach Vergleich vor der Schlichtungsbehörde (res iudicata)? Die Parteien hatten 2011 vor der Schlichtungsbehörde einen Vergleich geschlossen. Im Sommer 2012 rief die Klägerin erneut die Schlichtungsbehörde an und reichte anschliessend eine Klage ein. Aus den Erwägungen: «Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn ein bereits rechtskräftig beurteilter Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (Gehri in: Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], ZPO, Basler Kommentar, Basel 2010, N. 18 f. zu Art. 59 ZPO). Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Entscheides erstreckt sich jedoch nur dann auf ein späteres Verfahren, wenn sich die identischen Parteien gegenüber stehen und der identische Streitgegenstand vorliegt. Die Identität der in den verschiedenen Verfahren

geltend gemachten Ansprüche ist allerdings zu verneinen, wenn zwar aus dem gleichen Rechtsgrund wie im Vorprozess geklagt wird, aber neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seitdem eingetreten sind und den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Form erst entstehen lassen (BGE 105 II 268, E. 2 S. 270). Im Folgenden ist zu prüfen, ob über die vorliegenden Sache bereits rechtskräftig entschieden wurde. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich (Inhalt des Vergleichs). Gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO haben ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. Diese Regelung bezieht sich jedoch auf Verfahren vor einer gerichtlichen Instanz. Geht es, wie im vorliegenden Fall, um ein Verfahren vor einer Schlichtungsbehörde, kommt Art. 208 ZPO zur Anwendung. Gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO haben auch ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein vorbehaltloser Rückzug im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. Beim Schlichtungsverfahren ging es um eine Forderung von Frau A. gegen Frau B. Da sich auch die von der Klägerin eingeklagte Forderung gegen Frau B. richtet, stehen sich identische Parteien gegenüber. Aus der Klagebegründung der Klägerin ergibt sich zweifelsfrei, dass sowohl der Forderung im (ersten) Schlichtungsverfahren als auch der heute geltend gemachten Forderung das genau gleiche Privatdarlehen von insgesamt Fr. 12’100.– zugrunde lag. In der Klage werden im übrigen keine neuen, erheblichen Tatsachen geltend gemacht, die seit der rechtskräftigen Erledigung des Vorprozesses eingetreten sind und den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Form erst entstehen liessen. Folglich ist auch die Voraussetzung des identischen Streitgegenstandes erfüllt. Die Bindungswirkung des rechtskräftigen Entscheides erstreckt sich also auf die von der Klägerin eingereichte Klage. Durch den Abschluss eines Vergleichs anlässlich der Verhandlung vor dem Friedensrichter vom 24. März 2011, gilt die Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten als bereits rechtskräftig entschieden. Die Klägerin hat aufgrund dieses Vergleichs Fr. 7’000.– zugute. An diesem Betrag kann durch einen neuen Prozess nichts mehr geändert werden. Dass das von der Klägerin angestrengte Fortsetzungsverfahren nicht erfolgreich war, ändert daran ebenso wenig wie die Tatsache, dass die Beklagte offenbar bis heute nicht bezahlt hat. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass auf die Klage nicht einzutreten ist, da über den gleichen Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien bereits rechtskräftig entschieden wurde und somit eine res iudicata im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO vorliegt. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die Einholung einer Stellungnahme durch die Klägerin ist deshalb nicht erforderlich.» (FV120199 vom 6. November 2012)